Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Leistungs-  und Reparaturbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend  DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C.
    2. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich be­stätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums­ und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne  Einverständnis des Werkunterneh­mers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet  werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividu­ell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Auf­forderung unverzüglich zurückzusenden.

  2. Termine
    1. Der vereinbarte  Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Än­derungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig  sind.
    2. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus§ 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstel­lung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich  vereinbart  war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem  Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

  3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
    Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene  und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
    1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
    2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhalt versäumt;
    3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
    4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung  entsprechender Produkte  aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

  4. Gewährleistung und  Haftung
    1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die kei­ne Bauleistungen sind, und für eingebautes  Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen  gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
    2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine ange­messene Frist zur Nacherfüllung zusetzen. Der Kunde hat insbesondere da­ für Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
    3. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach ei­gener Wahl durch Beseitigung  des Mangels  oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu min­dern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegen­ stand des Vertrages eine Bauleistung ist.
    5. Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf ei­ner fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätz­lichen  oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines  gesetzlichen  Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige  Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vor­sätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver­treters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.  Für sonstige  Schäden,  die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkun­ternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypi­schen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.  Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässig­keit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher  Fahrlässigkeit beruhen;  die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vor­ stehenden Haftungsausschlüsse und / oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen  Mangel  arglistig  verschwiegen oder eine selbstständige Garantie  für die Beschaffenheit  der Sache übernommen hat. Ansprüche  des Kunden  auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

  5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
    1. Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung  aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegen­ stand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frü­her durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand­ recht nur, soweit diese unbestritten  oder rechtskräftig sind.
    2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung ab­ geholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Unter­ gang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung  zuzusenden. Der  Werkunternehmer ist berechtigt,  den  Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.  Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

  6. Eigentumsvorbehalt
    Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentli­che Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an die­sen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunterneh­mers aus dem Vertrag vor.
    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus  der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche  Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
    Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und We­gekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Aus­ bau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

II. Verkaufsbedingungen

  1. Eigentumsvorbehalt
    Die verkauften  Gegenstände und Anlagen bleiben  Eigentum  des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.  Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen  für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonsti­ger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar  verzögert  wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstän­de nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben  werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
    Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im ge­wöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet,  dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber  seinen  Abnehmern  oder Dritten ein­ schließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Ge­brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus­ verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand un­ter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich  ver­werten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegen­standes  trägt der Käufer. Bei Zugriffen  von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung  des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt,  hat der Kunde dem Verkäufer  sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzu­ weisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des  Kaufgegenstandes aufgewendet werden  müssen,  so­ weit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungs­gemäßem  Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
    Der Verkäuferverpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit  freizu­geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht be­glichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

  2. Abnahme und Abnahmeverzug
    Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsatzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des verein­barten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich  geringerer  Schaden  entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehal­ten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, so­ weit dies zumutbar  ist.

  3. Gewährleistung und Haftung
    1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Of­fensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezo­gen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt wer­den, ansonsten  ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
    2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
      1. Der Verkäufer  ist zur Nacherfüllung verpflichtet  und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
      2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt,  vom Ver­trag zurückzutreten oder den Kaufpreis  zu mindern.  Der Rücktritt  ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur uner­heblich ist.
      3. Ein Mangel  des Liefergegenstandes liegt nicht  vor: Bei Fehlern, die durch  Beschädigung,  falschen  Anschluss  oder  falsche  Bedienung durch den Kunden verursacht  werden, bei Schäden durch höhere Ge­walt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung me­chanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen  Gebrauch  oder durch Versehrnutzung oder außergewöhnli­che, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Be­reich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics)  liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungün­stige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere  Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden  durch  vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

  4. Haftung auf Schadenersatz
    1. Bei  einer  Verletzung des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit, die auf einer fahrlässigen  Pflichtverletzung des Verkäufers  oder einer vorsätz­lichen   oder  fahrlässigen   Pflichtverletzung  seiner   gesetzlichen  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer  nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
      1. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Ver­käufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtver­ letzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
      2. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in­ folge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Ver­treter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden  bis zu maximal zum doppelten  Wert des Liefergegenstandes begrenzt. 
      3. Schadenersatzansprüche für sonstige  Schäden  bei der  Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
      4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die  auf einfacher  Fahrlässig­keit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käu­fers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. 
    3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Ver­käufer einen  Mangel  arglistig  verschwiegen oder eine Garantie  für die Be­schaffenheit  der Sache übernommen hat.
    4. Der Anspruch  des Käufers  auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

  5. Rücktritt
    Bei Rücktritt  sind Verkäufer  und Kunde verpflichtet,  die voneinander empfange­nen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren  Wert  zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen  ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Endpreise verstehen  sich ab Betriebssitz  des Werkunternehmers bzw. Verkäufers  inkl. Mehrwertsteuer. 
    2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung  in einer Sum­me zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen  sind nur möglich,  wenn sie vorher schriftlich  vereinbart  wurden.
    3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks  und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
    4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefor­dert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht er­ folgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.  Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten  gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
    5. Bei Aufträgen, deren  Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweili­gen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern  und binnen  10 Tagen ab Rech­nungsdatum vom Kunden zu leisten.
  1. Gerichtsstand
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen  Ansprüche  aus der Geschäftsver­bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus­schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

 

Gemäß  vorgenannter Regelungen gilt bei der Ausführung  von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes. § 13 Nr. 4 VOB/B- Fassung 2006- hat folgenden Inhalt:

  1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, War­tung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungs­frist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsan­lagen 1 Jahr.
  2. Ist für Teile  von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängel­ansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür ent­schieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Ver­jährungsfrist  vereinbart  ist.
  3. Die Frist beginnt  mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abge­schlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).

 

Stand:  November  2006
ISBN 978-3-7785-2979-9

Hüthig GmbH & Co. KG Im Weiher 10,69121 Heidelberg
(Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verlages)

SCHNELLEINSTIEG
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